|
 |
 |
|
|
|
|
|
 |
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
1.Preise
An Offertpreise ist Schneider Haustechnik längstens während einem Monat gebunden. Preise in Auftragsbestätigungen sind fest, soweit der Warenbezug innert sechs Monaten nach Auftragserteilung, spätestens aber bis zum 31. März des folgenden Jahres erfolgt.
Wünscht der Kunde den Inhalt eines bestätigten Auftrages zu ändern, so trägt er die dadurch verursachten Mehrkosten.
Alle vom Unternehmer erstellten Offertunterlagen bleiben in dessen Eigentum und dürfen ohne seine schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht noch kommerziell genutzt werden. Wird die Offerte nicht berücksichtigt, sind sämtliche vom Unternehmer erstellten Offertunterlagen diesem unaufgefordert zurückzugeben.
Auf bestimmte Vertrags-Positionen gewährte Rabatte sind das Ergebnis einer individuellen Kalkulation. Als solche sind die konkreten Rabatte an die im Vertrag vereinbarten Mengen und Apparate bzw. Materialien gebunden.
Vorbehalten einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich alle Preise ohne Mehrwertsteuer.
Wird ausdrücklich ein Pauschalpreis ausgehandelt und unmissverständlich als solcher bezeichnet, sind keine weiteren Abzüge mehr möglich.
2. Zahlungen
Die Zahlungsbedingungen, sofern kein Pauschalpreis vereinbart wurden,
werden wie folgt festgelegt: 10 Tage ab Fakturadatum mit 2% Skonto 30 Tage ab Fakturadatum, netto
Zahlungsbedingungenen für Pauschalpreise werden wie folgt festgelegt: 30 Tage ab Fakturadatum, netto
Wir behalten uns vor, bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung
von max. 50% in Rechnung zu stellen
Mahnungs- und Inkassogebühren für verfallene Rechnungen werden dem
Kunden in Rechnung gestellt.
3. Garantie
Der Vertragspartner anerkennt suissetec als Stelle für die Gewährung von Solidarbürgschaften im Sinne von Art. 181 SIA Norm 118 und verzichtet darauf, einen Garantievertrag im Sinne von Art. 111 OR zu fordern.
Mit der Abnahme des Werkes, der Übergabe der Schlussrechnung, dem Ablauf der Prüfungsfrist und nach Übergabe des Garantiescheines gemäss Art. 152 SIA 118 sind alle Rückbehaltmöglichkeiten gemäss Art. 82 OR ausgeschlossen.
Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen sofort nach ihrer Feststellung, spätestens aber innerhalb von zwölf Monaten, gemeldet werden. Nach Ablauf dieser Garantiefrist wird jede Haftung abgelehnt.
4. Allgemein
Es gelten die SIA Norm 118 und die SIA Norm 380/7, soweit deren Bestimmungen nicht in Widerspruch mit den vorliegenden AGB stehen.
Von diesen AGB abweichende Bestimmungen sind nur gültig, wenn diese Abweichungen schriftlich festgehalten werden.
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner diese AGB als verbindlich.
5. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Zürich
|
 |
|
|
|